| 
NS-Prozesse und politische Kultur in der Bundesrepublik der 1960er
Jahre
Bericht zur Tagung des Bildungswerks der Humanistischen Union am
25./26. 11. 2000 in der Evangelischen Akademie Mülheim/Ruhr
Thomas Henne
Fast 40 Jahre sind vergangen, seitdem Ende 1963 in Frankfurt/Main
der erste Auschwitz-Prozeß eröffnet wurde. Es war Fritz
Bauer, der beim Bundesgerichtshof die Zuständigkeit des Landgerichts
Frankfurt für alle in Auschwitz begangenen Straftaten beantragt
hatte. Und es war der langjährige hessische Generalstaatsanwalt
Bauer, der 1961 zur Gründung der "Humanistischen Union"
beitrug. Anlaß genug für das Bildungswerk der Humanistischen
Union, in einer Tagung in Mülheim/Ruhr am 25./26. November
den NS-Prozessen der 1960er Jahre nachzugehen, die damalige Selbstaufklärung
der bundesdeutschen Gesellschaft über die NS-Verbrechen zu
untersuchen und vor allem den von Fritz Bauer maßgeblich beeinflußten
Beitrag der strafrechtlichen Judikatur zu thematisieren.
Waren die sechziger Jahre aus dieser Perspektive der Beginn eines
politischen Aufbruchs ? Bernd Faulenbach (Bochum) beschrieb diese
Zeit als "Achsenjahre", in denen tiefgreifende Veränderungen
der politischen Rahmenbedingungen einher gingen mit einer "Fundamentalpolitisierung".
Die "Spiegel-Affäre" und die Auseinandersetzungen
um die sog. "Notstandsverfassung" sind bekannte Stichworte.
Doch auch und gerade im Blick auf die NS-Zeit erfolgten mehrere
Umorientierungen, die Faulenbach mit vielen Beispielen belegen konnte:
Es war nicht nur Adenauers Ansatz, die NS-Vergangenheit nur minimal
zu thematisieren, der zunehmend auf Widerstand gestoßen sei.
Auch die Totalitarismusthese, in den fünfziger Jahren noch
ganz vorherrschend, erfuhr jetzt stärkere Kritik, und die Vorstellung
der monolithisch-totalitären Struktur des NS-Regimes zerbrach.
Die daraus folgenden Thesen von Polykratie und Institutionendarwinismus
hätten zugleich die bisherige Polarität heroischer Widerstand
einerseits, Verbrechen andererseits aufgelöst und so den Blick
auf die Durchschnittlichkeit der Verbrecher eröffnet.
All dies habe, so Faulenbach, die Wahrnehmung der Strafverfahren
gegen NS-Täter geprägt. Schon im Ulmer-Einsatzgruppenprozeß
(ab 1958) sei die Verstrickung größerer Bevölkerungsteile
evident geworden. Vor allem der Eichmann-Prozeß in Israel
und der große "Auschwitz-Prozeß" in Frankfurt/Main
hätten dann endgültig die Vorstellung des von den Nazis
nur besetzten Deutschlands beseitigt. Doch sei in diesem "Jahrzehnt
der Prozesse" der Judengenozid selbst kaum thematisiert worden,
sondern im Vordergrund standen dessen Ursachen.
Doch warum fand sich seit dem Anfang der sechziger 1960er Jahre
eine Gruppe von Juristen, die die strafrechtliche Verfolgung von
NS-Tätern mit zuvor unbekannter Energie aufnahm ? Marc von
Miquel (Bochum) konnte bei seiner Antwort die schon von Faulenbach
erwähnte "asynchrone Symmetrie" der Geschichte in
West- und Ostdeutschland nutzbar machen und auf die Katalysatorfunktion
verweisen, die die 1957 begonnene "Blutrichterkampagne"
der DDR hatte. Zwar war diese justizpolitische Offensive der DDR
- wie laut Dieter Gosewinkel (Berlin) auch neuere Quellenfunde belegen
- auf eine Destabilisierung der Bundesrepublik gerichtet und sollte
zugleich von inneren Problemen der DDR ablenken. Doch trotz dieser
Motivation ließen sich die bisherigen Versäumnisse der
Justiz nun und eben aufgrund einer DDR-Intervention weniger gut
verschweigen. Außerdem habe die 1958 in Ludwigsburg gegründete
Zentralstelle einen institutionellen Rückhalt zur Vorbereitung
der Verfahren gegen NS-Täter geboten. Aufgrund des ersten Auschwitz-Prozesses
habe dann, so von Miquel, erstmals eine breitere Öffentlichkeit
die Massenmorde an Juden thematisiert, wobei eine Begleitausstellung
insoweit noch verstärkend gewirkt und zusätzlich zur Modernisierung
des Geschichtsbildes beigetragen habe. Doch das damalige Medienbild
der Täter habe (insbesondere im Eichmann-Prozeß) zu einer
Verzeichnung als sadistische Mörder geführt, so daß
sich der "Einzelne" entlastet fühlen konnte: Eine
klare Grenzziehung zwischen Tätern und Unbeteiligten blieb
so möglich. Und später sei sogar die Personalisierung
der Täter, die die Prozesse bewirkt haben, teilweise wieder
unterlaufen worden: Je mehr systemorientierte "-ismen"
die Studentenbewegung betonte, je mehr auch die Geschichtswissenschaft
strukturalistische Ansätze hervorhob, um so weniger sei es
für die Nazi-Zeit auf Handlungen und Schuld des Einzelnen angekommen.
Und erst recht blieb das konkrete Schicksal der Opfer (jenseits
ihrer Reduktion auf die Opferrolle) noch weitgehend außerhalb
des Wahrnehmungshorizonts.
In den mehrmals geführten Debatten der sechziger Jahre über
die Verlängerung der Verjährung für NS-Verbrechen
fanden diese Stimmungslagen und ihre jeweilige Veränderung,
wie von Miquel nachweisen konnte, ihre jeweils genaue Wiederspiegelung.
Als es jedoch einer Juristengruppe um den Strafrechtskommentator
und Ministerialdirigenten im Justizministerium, Dreher, zum Ende
der 1960er Jahre gelang, die Verjährung für eine Vielzahl
von NS-Taten durch eine versteckte Gesetzesänderung eintreten
zu lassen, war das von Faulenbach so genannte "Jahrzehnt der
Prozesse" vorüber.
Da ein geplantes Referat über den Beitrag des hessischen Generalstaatsanwalts
Fritz Bauer zu den damaligen Prozessen nicht gehalten wurde, beleuchtete
Dieter Gosewinkel (Berlin) mit Adolf Arndt lediglich einen anderen
der damaligen sozialdemokratischen Akteure. Aus seinem Blickwinkel
konnte Gosewinkel die grundlegenden Thesen von v. Miquel bestätigen:
Die spektakuläre, 1959 eröffnete Karlsruher Ausstellung
über "Ungesühnte Nazijustiz" sei von der Öffentlichkeit
zwar vor allem deshalb abgelehnt worden, weil sie auschließlich
als Teil einer DDR-Kampagne gedeutet wurde. Doch nachdem der damalige
Generalbundesanwalt die ausgestellten Dokumente vom Vorwurf der
Fälschung befreit habe, sei die Wirkung nicht mehr zu stoppen
gewesen, was Gosewinkel an der langsamen, aber folgenreichen Änderung
der Ansichten Arndts zeigen konnte: Noch 1960 hatte Arndt die große
personelle Kontinuität zwischen Nazi- und bundesdeutscher Justiz
für einen tragbaren Zustand gehalten. Anfang 1961 rückte
er aber von der bisher bevorzugten "stillen Lösung"
ab und forderte, daß an Unrechtsurteilen beteiligte Richter
zwangsweise aus dem Dienst ausscheiden sollten. Einen strukturell
ähnlichen Positionswechsel nahm Arndt bei den großen
Verjährungsdebatten der sechziger Jahre vor: 1960 noch ein
Gegner der verlängerten Verjährung, sprach er sich in
einer berühmten Bundestagsrede 1965 für das Gegenteil
aus.
Auch im Hinblick auf den Umfang der Beteiligung von Richtern an
verbrecherischen Urteilen spiegelte Arndt jene zeitgenössischen
Ansichten, die v. Miquel dargelegt hatte: In Arndts Vorstellung
konnten es letztlich nur einzelne Richter sein, die zu Tätern
geworden waren. Die auch wissenschaftlich erst später analysierte
kollektive "unbegrenzte Auslegung" der Gesetzestexte in
der NS-Zeit (Bernd Rüthers) war außerhalb von Arndts
Vorstellungskraft, weil für ihn die Richter als Angehörige
eines Standes mit hohem Ethos nur ausnahmsweise zu Tätern in
der Robe werden konnten. Geprägt vom Standesdenken der Weimarer
Republik und bemüht um die Wahrung der Staatsräson, war
Arndt also, wie Gosewinkel resümierte, eine "Zwischenfigur".
Den parallelen Kulturwandel konnten Norbert Reichling und Paul
Ciupke (Essen) am Beispiel der Geschichte der "Humanistischen
Union" (HU) und der politischen Bildungsarbeit zeigen. Ungefähr
zeitgleich mit amnesty international gegründet, war die HU
ebenfalls eine neue, von den Parteien und etablierten Verbänden
unabhängige Organisation mit einem auf Menschen- und Bürgerrechte
zentrierten Programm. Als "Ideenpool der Medienintelligenz"
versammelte die HU vor allem eine "aufklärungsorientierte
Avantgarde" (Reichling), ohne dabei elitär wirken zu wollen.
War die Aufklärung über den Nationalsozialismus dabei
nur eines unter vielen durchaus disparaten Themen, war der Stellenwert
dieser Fragen in der Erwachsenenbildung der sechziger Jahre wesentlich
zentraler. In bewußter Abkehr von der an Weimarer Konzepten
orientierten Kultur- und Zivilisationskritik der fünfziger
Jahre brachten die frühen sechziger Jahre eine "realistische
Wende" (Ciupke), so daß zum Beispiel in der Begleitausstellung
zum ersten Auschwitz-Prozeß vor allem Empirie präsentiert
wurde. Allerdings blieben andere Opfergruppen als Juden noch weitgehend
ausgeblendet.
Daß letztlich nur eine kleine Minderheit der NS-Täter
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, ist heute allgemein
bekannt. Bernhard Brunner (Freiburg) konnte dies an einer kleineren
Tätergruppe durch kollektivbiographische Untersuchungen eindrucksvoll
illustrieren. Von 119 Männern, die führend an den Judendeportationen
und Geiselerschießungen im besetzten Frankreich beteiligt
waren, sind nur drei in der Bundesrepublik strafrechtlich verurteilt
worden. Und erst in den siebziger Jahren begann eine stärkere
strafrechtliche Verfolgung dieser Tätergruppe, begann sich
die allgemeine "Solidarität mit den Hauptschuldigen"
(Norbert Frei) zu verflüchtigen.
Wolfgang Scheffler (Berlin), langjähriger historischer Gutachter
in Strafverfahren gegen NS-Täter, ergänzte aus Zeitzeugensicht
assoziativ aneinandergereihte Reflexionen. Im Kampf gegen Prozeßbeteiligte
und Anfeindungen geschult, präsentierte Scheffler vor allem
Erfahrungen, die den Spagat eines Historikers zwischen Wissenschaft
und gerichtlicher Verwertbarkeit seiner Gutachten betrafen.
Wenn Geschichte der Versuch ist, vergangene Wirklichkeitssichten
zu rekonstruieren und in den aktuellen Diskurs über gegenwärtige
Realitätsdefinitionen einzubringen (Dieter Simon), kann die
Tagung als Erfolg gewertet werden. Ein stärkeres Bewußtsein
von Voraussetzungen, Erfolgen und Unzulänglichkeiten der gesellschaftlichen
Selbstaufklärung mittels Gerichtsverfahren mag beispielsweise
zu neuen Blicken auf die Auswirkungen des geplanten NPD-Verbotsverfahrens
motivieren. Auch gewinnt die kulturgeschichtliche Debatte über
die "Verwestlichung" der bundesdeutschen Gesellschaft,
von Detlef Siegfried (Kiel) engagiert in die Tagung eingebracht,
an Kontur, wenn sie wie auf der Tagung durch die Dramatik und das
kulturelle Umfeld eines Strafverfahrens konkretisiert wird.
"Die unbewältigte Vergangenheit" war schon 1959
Thema eines Volkshochschulkurses von Hermann Glaser in Nürnberg.
Rund vierzig Jahre später zeigte sich, daß die darauf
folgenden 1960er Jahre ein "Jahrzehnt der Prozesse" waren.
Hingegen behauptet der 1989 publizierte Katalog zur Ausstellung
"Justiz und Nationalsozialismus", veranstaltet vom damaligen
Bundesminister der Justiz: "Zumindest für die fünfziger
und sechziger Jahre läßt sich [das Verhältnis der
Gesellschaft] zum Dritten Reich mit den Vokabeln umschreiben: vergessen,
verdrängen, verschweigen." Der Ärger über zum
Beispiel den "Freispruch für die Nazi-Justiz" (Jörg
Friedrich) und die Nachkriegskarrieren der "furchtbaren Juristen"
(Ingo Müller) sollte jedoch nicht den Blick für die NS-Prozesse
der sechziger Jahre verstellen, ihren Beitrag gegen das Vergessen,
Verschweigen und Verdrängen und ihren Einfluß auf die
politische Kultur dieser Zeit.
Schon über die Tagung hinaus zielte die mehrfach aufgeworfene
Frage, inwieweit dies auch schon für die fünfziger Jahre
gilt. Beispielsweise wäre an die Vorgeschichte des jedem Juristen
bekannten Lüth-Urteils zu denken. Wie Wolfgang Kraushaar gezeigt
hat, gab es in den fünfziger Jahren in fast allen Universitätsstädten
eine intensive und auch erfolgreiche Protestbewegung gegen die Aufführung
von Filmen, die Veit Harlan, in der NS-Zeit Regisseur unter anderem
des antisemitischen Propagandafilms "Jud Süß",
gedreht hatte. Die justizielle Beschäftigung mit NS-Unrecht
und ihr Beitrag zur politischen Kultur der fünfziger Jahre
wäre also ein weiteres, vermutlich ähnlich ergiebiges
Tagungsthema.
Dr. Thomas Henne (z.Zt. Max Planck-Institut für Europäische
Rechtsgeschichte, Frankfurt)

|